Gesetzlicher Rahmen

Die StV-Arbeit basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen. Die wichtigste ist das HochschülerInnenschaftsgesetz 2014 (HSG). Die zuletzt geänderte Fassung des HSG trat mit 1.10.2014 in Kraft. Dieses wird konkretisiert und ergänzt durch die Satzung und Geschäftsordnung der ÖH Salzburg. Ebenfalls zu beachten sind diverse Richtlinien, zB zur Finanzgebarung und zur Erstsemestrigenberatung. Im Zweifelfall gelten die Bestimmungen des HSG 2014.

HochschülerInnenschaftsgesetz (HSG)

Das HSG ist hier im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes online abrufbar. Das HSG wurde zuletzt im Jahr 2014 in wichtigen Punkten geändert. Die aktuelle Form ist seit 1.10.2014 in Kraft.

Aufgaben der Studienvertretungen

§ 20 HSG schreibt den StVen folgende Aufgaben zu:

  • 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich
  • 2. Nominierung der VertreterInnen in die Fachbereichs-Gremien, die von der ÖH-Universitätsvertretung entsendet werden
  • 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesen Buget
  • 4. Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
  • 5. Beratung der StudienwerberInnen und Studierenden

Studierendenversammlungen

Studien- und Fakultätsvertretungen können gem. § 21 HSG 2014 Studierendenversammlungen einberufen, um Studierende zu informieren und mit ihnen über aktuelle Angelegenheiten zu beraten. Eine solche Studierendenversammlung muss einberufen werden, wenn mind. 5% der für die jeweilige StV wahlberechtigten Studierenden dies fordert. Die Einberufung ist Aufgabe der/des StV-Vorsitzenden. Wenn Beschlüsse getroffen werden, muss die jeweilige StV dies bei ihrer nächsten Sitzung behandeln.

Zusätzliche Toleranzsemester für Studienbeihilfe

StudierendenvertreterInnen können sich die ÖH-Arbeit anrechnen lassen, um bis zu 4 zusätzliche Toleranzsemester für die Studienbeihilfe zu erhalten. Wie lange sich die Anspruchsdauer verlängert, hängt von der Funktion ab:

  • 4/4 Semester: Vorsitzende und ReferentInnen der Bundes- und Hochschulvertretungen
  • 3/4 Semester: Vorsitzende der Fakultäts- und Studienvertretungen, stv. Vorsitzende der Bundes- und Hochschulvertretungen
  • 2/4 Semester: SachbearbeiterInnen der Bundes- und Hochschulvertretungen, alle MandatarInnen
  • 1/4 Semester: Sonstige StudierendenvertreterInnen (zB TutorInnen und HeimsprecherInnen)

Für die Anrechnung muss das Formular ausgefüllt und vom ÖH-Vorsitz bestätigt werden (bei Vorsitzenden und MandatarInnen von Wahlkommissionsvorsitzenden Prof. Zoltan Vegh, zoltan.vegh@sbg.ac.at) und dem Finanzamt übermittelt werden.

Anrechnung der ÖH-Tätigkeit als Freie Wahlfächer

Die ÖH-Tätigkeit kann bei Studienabschluss angerechnet werden, so dass sich das Ausmaß der zu absolvierenden Freien Wahlfächer reduziert. Sieht ein Curriculum keine Freien Wahlfächer vor, ist leider keine Anrechnung möglich. Eine Tätigkeit muss für mind. 1 Semester ausgeübt werden, um angerechnet werden zu können. Dabei können die Freien Wahlfächer nach dem folgenden Modell reduziert werden:

  • 8 ECTS für Vorsitzende der Bundes- und Hochschulvertretungen und ReferentInnen
  • 6 ECTS für Vorsitzende der Studien- und Fakultätsvertretungen sowie SachbearbeiterInnen der Bundes- und Hochschulvertretungen
  • 6 ECTS für MandatarInnen aller Organe (Studien-, Fakultäts, Hochschul- und Bundesvertretung)
  • 2 ECTS für alle anderen StudierendenvertreterInnen

Der Antrag auf Verringerung des Stundenausmaßes muss ausgefüllt und vom ÖH-Vorsitz bestätigt werden (bei MandatarInnen und Vorsitzenden von Wahlkommissionsvorsitzenden Prof. Vegh, zoltan.vegh@sbg.ac.at).

Reduzierte Anwesenheitspflicht für StudierendenvertreterInnen

Die Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht verringert sich um 30%. Gilt für ein Proseminar beispielsweise eine Anwesenheitspflicht von 80%, so können Studierende nochmals 30% abziehen, so dass sich in Summe eine Anwesenheitspflicht von 56% der gesamten Lehrveranstaltungstermine ergibt.

Besondere Rechte bei Prüfungen

StudierendenvertreterInnen sind gem. § 31 Abs 5 HSG 2014 berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der PrüferInnen ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als StudierendenvertreterIn. Dadurch soll verhindert werden, dass einzelne PrüferInnen ihre Machtposition missbrauchen, um Einfluss auf das politische Engagement der StudierendenvertreterInnen zu nehmen.

Satzung der ÖH Salzburg

Die Satzung der ÖH Salzburg konkretisiert und ergänzt wichtige Bestimmungen des HochschülerInnenschaftsgesetzes. Die Satzung wird von der ÖH-Universitätsvertretung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen und geändert. Die ÖH-Universitätsvertretung beschließt auch, welche StVen eingerichtet werden und für welche Studien zu zuständig sind. Der ÖH-Universitätsvertretung gehören die 13 gewählten MandatarInnen, die ÖH-ReferentInnen sowie die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen an. Die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen sowie die ReferentInnen haben ein Rede- und Antragsrechte bei Sitzungen der ÖH-Universitätsvertretung, jedoch kein Stimmrecht.

Die Satzung der ÖH Salzburg ist hier abrufbar.

Geschäftsordnung der ÖH Salzburg

Die Geschäftsordnung der ÖH Salzburg schreibt vor, wie Sitzungen abzulaufen haben. Die Bestimmungen reichen von der Konstituierung der Organe, die Wahl und Abwahl der Vorsitzenden, Teilnahmepflichten und Vertretungsmöglichkeiten, die Einladung zu Sitzungen, der Tagesordnung, der Sitzungsleitung, den Anträgen den Beschlusserfordernissen, den Abstimmungen, Befangenheit bis hin zur Protokollierung. Diese Bestimmungen müssen bei Sitzungen der ÖH-Universitätsvertretung genau eingehalten werden. Theoretisch gelten sie auch für StV-Sitzungen. In der Praxis haben sich bei StVen jedoch informelle Sitzungen durchgesetzt. Im Zweifel- oder Konfliktfall stellt die Geschäftsordnung aber einen zuverlässigen Rahmen dar, auf den alle Beteiligten sich verlassen können.

Die Geschäftsordnung der ÖH Salzburg ist hier abrufbar.