Gremienarbeit

Curricularkommission

Aufgaben der Curricularkommission

Eine Curricularkommission (CuKo) wird vom Senat der Universität Salzburg eingesetzt und mit der Zuständigkeit für bestimmte Studienpläne betraut. Die CuKo ist für die Erstellung und Änderung von Studienplänen (Curricula) zuständig. Alle neuen Studienpläne und Änderungen an Bestehenden müssen nach der Beschlussfassung in der CuKo noch vom Senat genehmigt werden. Der Vorsitz einer Curricularkommission für ist außerdem für die Erstellung von Gutachten zur Anrechnung von Lehrveranstlatungen und in manchen Fällen für weitere Verwaltungsaufgaben zuständig. Manche Curricularkommissionen wirken über ihre gesetzlichen Aufgaben hinausgehend an der Planung der Lehre im kommenden Studienjahr mit.

Zusammensetzung der Curricularkommission

Eine CuKo besteht aus 9 Mitgliedern (mit Ausnahme der CuKo Lehramt, welche aus 10 Mitgliedern besteht; hier darf der akademische Mittelbau ein weiteres Mitglied entsenden). Die drei „Kurien“ der Universität (ProfessorInnen, akademischer Mittelbau [zB DozentInnen, UniversitätsassistentInnen], Studierende) entsenden jeweils 3 Mitglieder. Für die Beschickung der Studierenden ist die ÖH Universitätsvertretung (auf Vorschlag der betroffenen Studienvertretungen) zuständig. Die ÖH kann grundsätzlich jede/n Studierende/n in eine CuKo nominieren, soweit er/sie für ein Studium inskribiert ist, für das die CuKo zuständig ist. Die Mitarbeit in einer Studienvertretung ist keine (!) Voraussetzung für die Mitarbeit in einer CuKo.

Die Funktionsperiode einer CuKo beträgt 3 Jahre, sie beginnt und endet mit jener des Senats (nicht mit der zweijährigen Funktionsperiode der ÖH). Die studentischen Mitglieder können jedoch vom ÖH-Vorsitz jederzeit ausgetauscht werden, etwa wenn sie ihr Studium vor Ende der CuKo-Funktionsperiode abschließen. Außerdem können die ErsatzvertreterInnen nominiert werden, um an einer CuKo-Sitzung teilzunehmen, bei der ein studentisches Hauptmitglied verhindert ist. Deine Ansprechpersonen für Neu- oder Umnominierungen ist der ÖH-Vorsitz (vorsitz@oeh-salzburg.at).

Bei der ersten, d.h. konstituierenden Sitzung zu Beginn der Funktionsperiode wählt die CuKo den sog. „CuKo-Vorsitz“. Dieser besteht aus mindestens zwei Personen und ist für die Vorbereitung und Leitung der CuKo-Sitzungen zuständig. Außerdem übernimmt der CuKo-Vorsitz die Verwaltungsaufgaben, wie Gutachten zu Anerkennungen, die außerhalb der CuKo-Sitzungen anfallen. Nachdem Studierende für gewöhnlich nicht im CuKo-Vorsitz vertreten sind, beschränkt sich ihre Mitarbeit auf die aktive Teilnahme an CuKo-Sitzungen. CuKo-Sitzungen finden unterschiedlich häufig statt, im Regelfall gibt es zwischen 2 und 4 Sitzungen pro Semester. Der Ablauf der CuKo-Sitzungen wird durch die Geschäftsordnung des Senats geregelt.

Entwicklung von Curricula

Alle neuen oder geänderten Curricula müssen nicht nur in der zuständigen CuKo, sondern auch im Senat beschlossen werden. Auch im Senat sind die Studierenden mit 6 aus insgesamt 26 Senatsmitgliedern vertreten. Nachdem der Senat für alle Curricula der Universität zuständig ist, ist es wichtig, dass die studentischen CuKo-Mitglieder ihren KollegInnen im Senat mitteilen, welche Interessen sie bereits in der CuKo vertreten haben und welche Kritikpunkte sie an den Curricula-Entwürfen sehen. Nur durch eine funktionierende Kommunikation zwischen den Studierenden in CuKos und im Senat ist eine schlagkräftige Studierendenvertretung möglich. Falls im Zuge deiner CuKo-Mitarbeit Fragen auftauchen oder deine CuKo ein neues oder geändertes Curriculum beschließt, das an den Senat weitergeleitet wird, melde dich bitte unter bildung@oeh-salzburg.at!

Fachbereichsrat

Jeder Fachbereich hat einen Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat hat eine beratende und stellungnehmende Funktion. Größe und Zusammensetzung des Fachbereichsrates werden von der Fachbereichsleitung im Einvernehmen (!) mit den ProfessorInnen, dem Mittelbau und der Studienvertretung festgelegt. Der Fachbereichsrat setzt sich zusammen aus den ProfessorInnen des Fachbereichs, VertreterInnen des Mittelbaus und der Studierenden sowie des nichtwissenschaftlichen Personals. Der Fachbereichsrat wird von der/dem FachbereichsleiterIn geleitet. Dieser darf nicht mehr als 26 Personen umfassen. Dem Fachbereichsrat müssen auch Mitglieder der zwei Betriebsräte sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit beratender Stimme angehören. Die Funktionsperiode des Fachbereichsrat endet mit der des Rektorats (4 Jahre).

Der Fachbereichsrat hat mehrere Aufgaben:

  • Vorschläge und Stellungnahmen zur Zielvereinbarung des Fachbereichsrates mit dem Rektorat
  • Vorschläge und Stellungnahmen zum Ergebnis der Ressourcenverhandlungen mit dem Rektorat und die Vergabe der Ressourcen durch die Fachbereichsleitung
  • Vorschläge und Stellungnahmen zur Betraung mit Lehre durch das Dekanat
  • Vorschläge und Stellungnahmen zu Einrichtung und Zusammensetzung der Untergliederung des Fachbereichs (zB Institute)
  • Vorschläge und Stellungnahmen zur Bestellung von Honorar- und Gastprofessuren
  • Vorschläge und Stellungnahmen zur Verleihung von Ehrendoktoraten

Für eine StV bietet der Fachbereichsrat einen Ort, um studentische Anliegen zu vertreten. Zwar hat der Fachbereichsrat formal nur beratende Funktion, aber mehrheitliche Entscheidungen des Fachbereichsrates können dennoch eine starke Wirkung am Fachbereich entfalten. Außerdem können auch Diskussionen etwas bewegen und helfen, studentische Anliegen umzusetzen.

Die Geschäftsordnung für Fachbereichsräte ist hier abrufbar.

Berufungskommission

Berufungskommissionen dienen dazu, Vorschläge zur Besetzung von Professuren zu erarbeiten. Wird eine Professur neu eingerichtet oder durch Emeritierung vakant, so kann das Rektorat einen Antrag an den Senat richten, eine Berufungskommission einzusetzen. Der Senatsbeschluss legt die Anzahl der Studierenden, Mittelbauangehörigen und ProfessorInnen fest, die der Kommission angehören. Nach einem positiven Senatsbeschluss tritt die Berufungskommission zur konstituierenden Sitzung zusammen. In dieser und den Folgesitzungen erarbeitet die Berufungskommission eine Ausschreibung, sichtet die Bewerbungen, lädt aussichtsreiche BewerberInnen zu Hearings („Vorsingen“) und erstellt einen Berufungsvorschlag (meist ein „Dreiervorschlag“, wobei das Rektorat an die vorgeschlagenen Personen, nicht aber an die Reihenfolge gebunden ist). Zu den öffentlichen Hearings kann die StV, die eng mit dem studentischen Kommissionsmitglied zusammenarbeiten sollte, Studierende einladen. Auf diese Weise können mehr studentische Einschätzungen berücksichtigt werden. So der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und der/die SenatsberichterstatterIn keinen Einwand erhebt, wird der Berufungsvorschlag an das Rektorat übermittelt. Das Rektorat beginnt daraufhin die Berufungsverhandlungen mit den BewerberInnen.

Unterlagen zu Berufungskommissionen:

Habilitationskommission

Habilitationskommissionen sind ein Teil von Habilitationsverfahren. Die Habilitation ist die höchste Hochschulprüfung an Universitäten. Dabei geht es darum, festzustellen, ob ein/e AnwärterIn geeignet ist, die Lehrbefugnis (Venia Docendi) für ein wissenschaftliches Fach verliehen zu bekommen. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an einer Hochschule zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten. Ein Antrag auf Habilitation kann über die zuständige Fakultät an das Rektorat gerichtet werden. Der Senat hat daraufhin eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzurichten. Diese umfasst, so nicht anders beschlossen, 7 Mitglieder (4 ProfessorInnen, 2 Mittelbauangehörige, 1 StudentIn). Im Zuge des Verfahrens werden 3 externe Gutachen eingeholt, die wissenschaftliche und didaktische Qualifikation der/des BewerberIn bewertet sowie die vorgelegten schriftlichen Arbeiten geprüft. Das studentische Mitglied kann dabei sicherstellen, dass die Überprüfung der didaktischen Fähigkeiten ausreichend berücksichtigt wird. Dazu können auch die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung herangezogen werden. Nach dem Vorliegen der Gutachten findet ein öffentliches Habilitationskolloquium statt, bestehend aus einem öffentlichen Vortrag und einer Aussprache über die Habilitationsschrift. Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag der Lehrbefugnis.

Unterlagen zu Habilitationskommissionen:

Weitere Gremien

Die Studentische Mitbestimmung in den Gremien der Universität Salzburg ist in diesem Infosheet detailliert gelistet.

 

Downloads

Studentische Mitbestimmung in den Gremien (PDF)