Wahlen in einem Studierendenheim

Heimvertretungen werden jährlich im Oktober für ein Jahr gewählt. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung wird in der Heimordnung festgelegt. Sie muss mindestens 3 Personen umfassen. Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts geregelt.

Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, insbesondere die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse der/des Vorsitzenden und, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen. Der/die Vorsitzende hat jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung er laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten wahrzunehmen.

Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich eine/n SprecherIn der Heimvertretungen und eine/n StellvertreterIn. Diese müssen BewohnerInnen eines Studierendenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.

Es ist die Aufgabe der Heimvertretung, KandidatInnen für die nächste Amtsperiode zu finden, mit der Heimleitung einen Termin für die Heimvertretungswahl festzulegen und die Wahl zu bewerben.

Die rechtliche Grundlage für die Heimvertretungswahl ist hier abrufbar.